Drei-Stufen-Plan zum Unterrichtsbetrieb

Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte – Stand: 07.09.2020


Der Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2020/2021 richtet sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen nach einem Drei-Stufen-Plan, der sich an der „7-Tage-Inzidenz“ (d. h. an der Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt) orientiert. Tagesaktuelle Daten zur 7-Tage-Inzidenz werden jeweils unter www.lgl.bayern.de veröffentlicht.
o Im Schuljahr 2020/2021 müssen bis auf Weiteres alle Personen auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen – am Sitzplatz im Klassenzimmer jedoch nur dann, wenn dies in der jeweiligen Stufe (s. u.) ausdrücklich vorgesehen ist.
o Für die Jahrgangsstufen 5 und höher gilt darüber hinaus in den ersten beiden Unterrichtswochen (d. h. bis einschließlich 18.09.2020) folgende Sonderregelung:
Die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung besteht während dieser Zeit auch am Sitzplatz im Klassenzimmer.


Stufe 1: Regelbetrieb unter Hygieneauflagen (7-Tage-Inzidenz unter 35) Regelbetrieb unter Beachtung des Rahmen-Hygieneplans


Stufe 2: Maskenpflicht im Unterricht (7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50)
 Ab Jahrgangsstufe 5 (weiterführende und berufliche Schulen): Pflicht für Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet ist.
 Ausnahme nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen: dort gilt keine Maskenpflicht am Sitzplatz im Klassenzimmer.


Stufe 3: Wechselmodell und Maskenpflicht (7-Tage-Inzidenz über 50)
 Teilung der Klassen und Unterricht im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenzund Distanzunterricht (Ausnahme: Mindestabstand von 1,5 Metern kann vor Ort auch bei voller Klassenstärke eingehalten werden) und
 Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen aller Schularten


Die genannten Schwellenwerte lösen nicht automatisch die nächsthöhere Stufe aus. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft das zuständige Gesundheitsamt (in Abstimmung mit der Schulaufsicht). So können auch unterschiedliche Regelungen für einzelne Gemeinden innerhalb des gleichen Kreises getroffen werden, wenn z. B. Neuinfektionen lokal eingrenzbar sind.
Anhand der Stufen 1 bis 3 entscheidet sich auch, wie mit Kindern und Jugendlichen mit Krankheits- und Erkältungssymptomen umzugehen ist. Beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf der nächsten Seite.


Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen

Bei welchen Krankheitsanzeichen muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Bei akuten, grippeähnlichen Krankheitssymptomen wie
 Fieber
 trockener Husten
 Hals- oder Ohrenschmerzen
 starke Bauchschmerzen
 Erbrechen oder Durchfall
ist der Schulbesuch nicht erlaubt.
Falls Ihr Kind eine/n Arzt/Ärztin benötigt, so nehmen Sie bitte Kontakt auf. Ihr/e Arzt/Ärztin entscheidet, ob ein Covid-19-Test nötig ist und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen bis zum erneuten Schulbesuch.


Unter welchen Bedingungen ein Schulbesuch wieder möglich ist, hängt davon ab, wie hoch die Infektionszahlen vor Ort sind:
 In Stufe 1 und Stufe 2 muss Ihr Kind nach überstandener Erkrankung
mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und
gelegentlichen Husten) sein; der fieberfreie Zeitraum soll 36 Stunden betragen.
 In Stufe 3 ist zusätzlich ein negativer Covid-19-Tests oder ein ärztliches Attest erforderlich.
Darf mein Kind mit leichten Erkältungssymptomen (Schnupfen, gelegentlicher Husten) in die Schule gehen?
Dies richtet sich danach,
 wie alt die Schülerin/der Schüler ist und
 wie hoch die Infektionszahlen vor Ort sind.
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist der Schulbesuch
 in Stufe 1 und Stufe 2 ohne Einschränkungen möglich,
 in Stufe 3 erst nach einem negativen Covid-19-Test oder mit ärztlichem Attest erlaubt.
Für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 gilt:
 An dem Tag, an dem die Symptome aufgetreten sind, ist der Schulbesuch
nicht erlaubt.
 In Stufe 1 und Stufe 2 ist der Schulbesuch erst wieder erlaubt, wenn nach
mindestens 24 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde.
 In Stufe 3 ist vor dem erneuten Schulbesuch zusätzlich ein negativer Covid19-Test oder ein ärztliches Attest erforderlich.